Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) durch das Übergehen von Beweisanträgen verletzt, können die vor dem FG rechtskundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht (mehr) gehört werden. Da es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, haben sie ihr Rügerecht durch das --aus der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung ersichtliche-- rügelose Verhandeln zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314). Soweit die Kläger als Verfahrensmangel noch geltend machen, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantrag den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen, fehlt es an der Darlegung, dass sich dies dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2006 IX B 153/05, BFH/NV 2006, 1114).
2. Die Kläger berufen sich auch zu Unrecht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. Nr. ).
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