BFH - Beschluss vom 11.10.2007
V B 144/07
Fundstellen:
V B 144/07; V B 145/07; V B 146/07; V B 147/07; V B 148/07

BFH - Beschluss vom 11.10.2007 (V B 144/07) - DRsp Nr. 2007/22894

BFH, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen V B 144/07 - Aktenzeichen V B 145/07 - Aktenzeichen V B 146/07 - Aktenzeichen V B 147/07 - Aktenzeichen V

DRsp Nr. 2007/22894

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) legte durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen verschiedene Kostenrechnungen der Gerichtskasse des Finanzgerichts (FG) vom 21. Juni 2007 "Beschwerde" ein. Zur Begründung führte sie aus, die betreffenden Verfahren seien ohne von ihr gestellte Anträge in Gang gesetzt worden.

Das FG half den Beschwerden nicht ab, weil gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz allein die Erinnerung, nicht aber die Beschwerde statthaft sei. Von einer Umdeutung sah es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2006 VII B 289/06 (juris) ab. Danach könne die als Beschwerde bezeichnete Eingabe regelmäßig nicht in einen anderen Rechtsbehelf umgedeutet werden, wenn sie von einem rechtskundig vertretenen Beteiligten abgegeben worden sei. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin in anderen Verfahren ausdrücklich gegen eine vom FG vorgenommene Umdeutung unzulässiger Rechtsmittel gewandt habe.

Der Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich nicht geäußert.