BFH - Beschluss vom 11.10.2007
V R 45/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 235
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 537/04

BFH - Beschluss vom 11.10.2007 (V R 45/05) - DRsp Nr. 2007/23611

BFH, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen V R 45/05

DRsp Nr. 2007/23611

Gründe:

1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann auch in der Revisionsinstanz erklärt werden mit der Folge, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden ist. Der Senat hat nur noch gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 11, m.w.N.).

2. Die Kosten sind dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufzuerlegen.

a) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 1 FGO). Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO).