FG Düsseldorf, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4335/02
BFH - Beschluss vom 11.10.2007 (VIII B 167/06) - DRsp Nr. 2008/765
BFH, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen VIII B 167/06
DRsp Nr. 2008/765
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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