I. Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) überließ mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Oktober 1995 einen ihm gehörenden Miteigentumsanteil an einem Grundstück ohne Gegenleistung je zur Hälfte an seine beiden Kinder mit der Auflage, ihm den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück einzuräumen. Nach seinem Ableben sollte das Nießbrauchsrecht der Klägerin auf deren Lebensdauer zustehen. Der Ehemann der Klägerin und die Kinder bewilligten und beantragten die Eintragung dieses als aufschiebend bedingt bezeichneten Nießbrauchsrechts zugunsten der Klägerin in das Grundbuch. Im Jahr 1999 verstarb der Ehemann.
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