BFH - Beschluss vom 11.11.2008
X R 55/06
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1; EStG § 35 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 35; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 245/04

BFH - Beschluss vom 11.11.2008 (X R 55/06) - DRsp Nr. 2009/1764

BFH, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen X R 55/06

DRsp Nr. 2009/1764

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1; EStG § 35 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 35; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1.

§ 35 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung setzt für eine Anrechnung des 1,8fachen Gewerbesteuermessbetrags voraus, dass vor Abzug des Steuerermäßigungsbetrags tarifliche Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte anfällt, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Der Gesetzgeber verlangt also für den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags, dass eine Doppelbelastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Einkommensteuer und mit Gewerbesteuer vorliegt. Dies ist im Streitfall nicht der Fall, da die Kläger und Revisionskläger (Kläger) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt haben, auf die keine Einkommensteuer entfällt. Die Einkommensteuerfestsetzung beträgt "Null", so dass die Kläger im Ergebnis ("nur") mit Gewerbesteuer belastet bleiben.