BFH - Beschluss vom 11.12.2006
VIII B 54/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2770/01

BFH - Beschluss vom 11.12.2006 (VIII B 54/06) - DRsp Nr. 2007/2477

BFH, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen VIII B 54/06

DRsp Nr. 2007/2477

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf ihm beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, juris).