BFH - Beschluß vom 12.01.1998
V R 39/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 979

BFH - Beschluß vom 12.01.1998 (V R 39/97) - DRsp Nr. 1998/8977

BFH, Beschluß vom 12.01.1998 - Aktenzeichen V R 39/97

DRsp Nr. 1998/8977

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist Rechtsnachfolgerin der A-KG (KG), die im Streitjahr (1989) einen Einzelhandel mit Textilwaren betrieb. Die persönlich haftenden Gesellschafter und alleinigen Geschäftsführer der KG luden für den ... 1989, 11.00 Uhr, insgesamt 425 Personen zu einem Empfang in das Hotel B ein. Unter den eingeladenen Personen befanden sich 100 Mitarbeiter der Klägerin und 325 in einer Gästeliste namentlich aufgeführte Personen, bei denen es sich so gut wie ausschließlich um Vertreter der Bekleidungsindustrie, der Wirtschaft, der Presse und der Politik handelte. In dem Einladungsschreiben wurde darauf hingewiesen, daß der Senior und Firmengründer des Unternehmens anläßlich seines 75. Geburtstages mit dem Empfang geehrt werden solle. Am gleichen Abend fand --ebenfalls im Hotel B-- eine Geburtstagsfeier statt, zu der der Jubilar selbst Verwandte und die engsten Firmenmitarbeiter eingeladen hatte.

Die Klägerin behandelte den für den Empfang am Vormittag entstandenen Aufwand in einer Gesamthöhe von ... DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von ... DM als Betriebsausgaben. Entsprechend machte sie die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.