BFH - Beschluß vom 12.01.1998
X B 193/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 736

BFH - Beschluß vom 12.01.1998 (X B 193/97) - DRsp Nr. 1998/8978

BFH, Beschluß vom 12.01.1998 - Aktenzeichen X B 193/97

DRsp Nr. 1998/8978

Gründe:

I. Wegen Nichtzulassung der Revision gegen das --mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene-- am 3. November 1997 zugestellte, klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der X-Verband e.V. (X) im Namen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 7. November 1997 Beschwerde eingelegt. Die in Passiv-Form gehaltene Beschwerdeschrift ist von dem als Landesvorsitzenden und Geschäftsführer des X bezeichneten Herrn Y unterzeichnet.

In einem weiteren, ebenfalls von Y unterzeichneten Schreiben teilte der X am 18. November 1997 mit, er werde von der angestellten Rechtsanwältin W vertreten.

Nachdem die Geschäftsstelle des Senats auf Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) hingewiesen hatte, zeigte der X mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 an, er werde durch Dipl.-Kfm. V., Steuerberater und Rechtsbeistand, vertreten. Beigefügt war diesem Schreiben eine auf V. lautende, von der Klägerin unterzeichnete Prozeßvollmacht. Am 12. Januar 1998 hat V. die schriftliche Erklärung abgegeben, er mache den bisherigen Vortrag zu seinem eigenen.

II. Die Beschwerde ist nicht wirksam eingelegt worden.