I. Wegen Nichtzulassung der Revision gegen das --mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene-- am 3. November 1997 zugestellte, klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der X-Verband e.V. (X) im Namen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 7. November 1997 Beschwerde eingelegt. Die in Passiv-Form gehaltene Beschwerdeschrift ist von dem als Landesvorsitzenden und Geschäftsführer des X bezeichneten Herrn Y unterzeichnet.
In einem weiteren, ebenfalls von Y unterzeichneten Schreiben teilte der X am 18. November 1997 mit, er werde von der angestellten Rechtsanwältin W vertreten.
Nachdem die Geschäftsstelle des Senats auf Art.
II. Die Beschwerde ist nicht wirksam eingelegt worden.
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