BFH - Beschluß vom 12.01.1998
X B 276/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 854

BFH - Beschluß vom 12.01.1998 (X B 276/96) - DRsp Nr. 1998/8979

BFH, Beschluß vom 12.01.1998 - Aktenzeichen X B 276/96

DRsp Nr. 1998/8979

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Protokoll vom 25. Februar 1992 über die Vernehmung des A dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Anlage zum Bericht vom 4. Juni 1992 über die Steuerfahndungsprüfung übersandt worden ist. Jedenfalls hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in seiner Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 1993 aus der Aussage "des Zeugen B" gefolgert, daß C "als Veranstalter von illegalen Glücksspielen aufgetreten ist". In Anbetracht dessen ist die Rüge, das Finanzgericht (FG) selbst hätte diesen Zeugen vernehmen müssen, nicht ordnungsgemäß erhoben, vor allem weil es an der Darlegung fehlt, daß der Verfahrensfehler bereits gegenüber dem FG gerügt worden sei (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 38, m.w.N.). Auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig.