BFH - Beschluß vom 12.01.2001
III B 59/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 923

BFH - Beschluß vom 12.01.2001 (III B 59/00) - DRsp Nr. 2001/8071

BFH, Beschluß vom 12.01.2001 - Aktenzeichen III B 59/00

DRsp Nr. 2001/8071

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte unter dem 23. Juli 1996 für das Wirtschaftsjahr 1995/96 u.a. die Gewährung einer Investitionszulage für 337 Färsen aus eigener Produktion. Mit Bescheid vom 22. November 1996 gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Investitionszulage für 220 Tiere. Für 117 der von der Klägerin hergestellten Tiere, die vor dem 1. Januar 1993 und nach dem 30. Juli 1992 geboren worden waren und nach dem 31. Dezember 1994 abgekalbt hatten, versagte das FA die Investitionszulage. Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen den in § 3 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 1993 (InvZulG 1993) festgelegten Fertigstellungszeitraum geltend.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war ebenfalls der Auffassung, der Klägerin stehe nach dem Gesetzeswortlaut für die Herstellung der 117 Kühe keine Investitionszulage zu, da deren Herstellungszeitraum mehr als zwei Jahre umfasse. Bei diesen Tieren habe der Herstellungsbeginn vor dem 1. Januar 1993 gelegen, die Fertigstellung sei nach dem 31. Dezember 1994 erfolgt.