BFH - Beschluß vom 12.02.1998
II R 111/97

BFH - Beschluß vom 12.02.1998 (II R 111/97) - DRsp Nr. 1998/8897

BFH, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen II R 111/97

DRsp Nr. 1998/8897

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Finanzgericht (FG) Klage gegen einen an seinen Vermieter gerichteten Grundsteuermeßbescheid für die an ihn vermietete Eigentumswohnung erhoben. Er beantragte, ihm für die Durchführung dieses Verfahrens Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Das FG hat den Antrag auf Gewährung von PKH durch Beschluß vom 19. September 1997, der dem Antragsteller am 2. Oktober 1997 zugestellt wurde, abgewiesen. Die beabsichtigte Prozeßführung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mit einem am 13. Oktober 1997 beim FG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller, der keiner der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Berufsgruppen angehört, Beschwerde gegen den den Antrag auf PKH ablehnenden Beschluß des FG eingelegt. Er führt in dem Schreiben u.a. aus: "Eingehende Begründung des vorstehenden Rechtsbehelfs bleibt dem durch den Kläger noch zu mandatierenden Rechtsanwalt vorbehalten." Vorab führt er einige Gesichtspunkte an, die seiner Auffassung nach gegen die Rechtmäßigkeit des FG-Beschlusses sprechen sollten.