BFH - Beschluß vom 12.02.1998
VII B 219/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 872

BFH - Beschluß vom 12.02.1998 (VII B 219/97) - DRsp Nr. 1998/8899

BFH, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen VII B 219/97

DRsp Nr. 1998/8899

Gründe:

Kurz nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung über die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Pfändungsverfügung des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt), als der Vorsitzende beginnen wollte, den Sachverhalt vorzutragen, erklärte der Kläger, der Sachverhalt brauche nicht vorgetragen zu werden, weil er die an der Verhandlung beteiligte Richterin am Finanzgericht (FG) Z wegen Befangenheit ablehne. Auf Befragen des Gerichts, ob der Kläger hierzu weitere Erklärungen abgeben wolle, verneinte dieser. Daraufhin unterbrach das FG die mündliche Verhandlung und zog sich zur Beratung über das Ablehnungsgesuch zurück. Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lehnte das FG in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin und ohne Abgabe einer dienstlichen Äußerung dieser Richterin das Ablehnungsgesuch als unzulässig ab, da es mangels jeglicher Begründung rechtsmißbräuchlich und offensichtlich unzulässig sei.