BFH - Beschluß vom 12.02.1998
VII B 241/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 873

BFH - Beschluß vom 12.02.1998 (VII B 241/97) - DRsp Nr. 1998/8900

BFH, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen VII B 241/97

DRsp Nr. 1998/8900

Gründe:

Mit nach mündlicher Verhandlung am 24. Juni 1997 ergangenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Pfändungsverfügung des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) abgewiesen. Mit Schreiben vom 8. September 1997 hat der Kläger die Berichtigung des Protokolls mit der Begründung beantragt, der Richter am FG X habe entgegen der Niederschrift und der Urteilsausfertigung, wo er als Vorsitzender aufgeführt sei, nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Der Antrag wurde vom FG durch X als Vorsitzenden der Sitzung vom 24. Juni 1997 mit Beschluß vom 10. September 1997 abgelehnt, weil er --X-- an dieser Sitzung teilgenommen habe.