BFH - Beschluß vom 12.02.1998
VII B 252/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1140

BFH - Beschluß vom 12.02.1998 (VII B 252/97) - DRsp Nr. 1998/18809

BFH, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen VII B 252/97

DRsp Nr. 1998/18809

Gründe

Das Landgericht (LG) hat den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei in bezug auf in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) aus Polen eingeschmuggelte Zigaretten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision wies der Bundesgerichtshof zurück. Der Beklagte (das Hauptzollamt --HZA--) erließ daraufhin gegen den Antragsteller am ... 1996 einen Haftungsbescheid über insgesamt... DM Eingangsabgaben (Zoll-EURO, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer). Dabei hatte das HZA der Abgabenberechnung einen Zollsatz von 90 v.H. zugrunde gelegt. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Antragsteller am... 1996 Klage gegen den Haftungsbescheid. Mit Änderungsbescheid vom... 1997 berechnete das HZA die Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung eines Zollsatzes von 84,6 v.H. neu und nahm den Antragsteller nunmehr nur noch in Höhe von insgesamt ... DM als Haftenden in Anspruch. Im übrigen blieb der Haftungsbescheid von 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unverändert. Gegen den "Steueränderungsbescheid" von 1997 hat der Antragsteller ebenfalls Einspruch erhoben. Einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat er nicht gestellt.