Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Wiederaufnahme eines mit Senatsbeschluß vom 13. November 1997 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Mit diesem Beschluß hatte der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluß des Finanzgerichts (FG), in dem ihm die Bestellung eines Bevollmächtigten für ein dort anhängiges Verfahren in Vollstreckungssachen aufgegeben worden war, als unzulässig verworfen, da der Antragsteller vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht, wie erforderlich, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war (Art.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
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