I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 29. Januar 1998 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2000 6 K 1052/00 als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil ist am 8. Juni 2000 zugestellt worden.
Namens der Klägerin legte die X-Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Schriftsatz vom 23. Juni 2000 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß Art.
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