BFH - Beschluß vom 12.02.2001
II B 74/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 923

BFH - Beschluß vom 12.02.2001 (II B 74/00) - DRsp Nr. 2001/8037

BFH, Beschluß vom 12.02.2001 - Aktenzeichen II B 74/00

DRsp Nr. 2001/8037

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 29. Januar 1998 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2000 6 K 1052/00 als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil ist am 8. Juni 2000 zugestellt worden.

Namens der Klägerin legte die X-Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Schriftsatz vom 23. Juni 2000 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist hier der Fall.