BFH - Beschluß vom 12.02.2001
X B 34/00

BFH - Beschluß vom 12.02.2001 (X B 34/00) - DRsp Nr. 2001/8532

BFH, Beschluß vom 12.02.2001 - Aktenzeichen X B 34/00

DRsp Nr. 2001/8532

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 1981 als Unternehmensberater in Deutschland für japanische Unternehmen tätig, seit 1985 u.a. für die X-Corporation/Japan (X), für die er das Verkaufsnetz in Europa betreuen, ein Direktverkaufsnetz in Deutschland aufbauen und Werbemaßnahmen in Europa durchführen sollte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Mai 1986 gründeten der Kläger und die X die XX-GmbH mit einem Stammkapital vom 600 000 DM; davon übernahmen die X 480 000 DM und der Kläger 120 000 DM. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer wurde der Kläger. Nach Kündigung seines Anstellungsvertrages und Einziehung seines Geschäftsanteils durch die XX-GmbH im Jahre 1987 erhielt der Kläger nach gerichtlicher Auseinandersetzung im Jahre 1994 eine Abfindung von ... DM. Die für den Rechtsstreit angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von ... DM setzte der Kläger in der Gewinnermittlung seines Einzelunternehmens als Betriebsausgaben an.