BFH - Beschluß vom 12.02.2001
X R 40/00

BFH - Beschluß vom 12.02.2001 (X R 40/00) - DRsp Nr. 2001/10969

BFH, Beschluß vom 12.02.2001 - Aktenzeichen X R 40/00

DRsp Nr. 2001/10969

Gründe:

1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat nach Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr 1994 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat mitgeteilt, dass auch er "unter Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht, die Angelegenheit in der Hauptsache für erledigt" erkläre. Der Senat legt diese Ausführungen als unbedingte Erledigungserklärung aus mit dem Antrag, die Kosten des Rechtsstreits dem FA aufzuerlegen. Der Rechtsstreit ist damit aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Damit ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts gegenstandslos geworden. Der Senat hat nur noch durch Beschluss über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).