BFH - Beschluss vom 12.02.2004
II B 38/03
Vorinstanzen:
FG Leipzig, vom 17.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1447/02

BFH - Beschluss vom 12.02.2004 (II B 38/03) - DRsp Nr. 2006/29884

BFH, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen II B 38/03

DRsp Nr. 2006/29884

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat alle Anteile der Z-GmbH (GmbH) auf sich vereinigt. Zum Vermögen der GmbH gehören verschiedene Grundstücke, u.a. das Grundstück in X. Dieses Grundstück ist im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) belegen. Der Sitz der Geschäftsleitung der GmbH liegt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Finanzbehörde (andere Finanzbehörde).

Das FA forderte in der Folge der Anteilsvereinigung die GmbH zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzes auf. Am 19. März 2001 ging beim FA eine solche Erklärung der GmbH ein. Sie trägt mehrfach den Firmenstempel der GmbH und ist mit dem Zusatz "Bevollmächtigter für Grundstücksangelegenheiten" von einem Angestellten der GmbH unterzeichnet. Die Erklärung enthält u.a. die Mitteilung, der Bescheid solle an die GmbH bekannt gegeben werden.