BFH - Beschluss vom 12.02.2004
VIII B 120/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 417/01

BFH - Beschluss vom 12.02.2004 (VIII B 120/03) - DRsp Nr. 2004/5540

BFH, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen VIII B 120/03

DRsp Nr. 2004/5540

Gründe:

1. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ein Verfahrensmangel ergibt.

Die Kläger haben vorgebracht, das Finanzgericht (FG) hätte über ihre Klage sachlich entscheiden müssen. Obwohl der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist bezeichnet worden sei, habe ein Prozessurteil nicht ergehen dürfen, weil das FG zuvor einen Erörterungstermin durchgeführt und das sachliche Begehren der Kläger geprüft habe.

Dieser Vortrag lässt einen Verfahrensmangel nicht erkennen. Die Versäumung einer (zu Recht gesetzten) Ausschlussfrist i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bewirkt, dass die Klage endgültig unzulässig wird. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor, wenn späteres Vorbringen in der Sache nicht berücksichtigt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486).