BFH - Beschluss vom 12.02.2004
VIII B 231/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 555/02

BFH - Beschluss vom 12.02.2004 (VIII B 231/03) - DRsp Nr. 2004/9309

BFH, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen VIII B 231/03

DRsp Nr. 2004/9309

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt.

1. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe durch Nichterhebung angebotener Beweise --im Streitfall: Vernehmung der Zeugin X-- seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, macht der Kläger zwar einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Den Anforderungen der Vorschrift genügt sein Vorbringen aber bereits deshalb nicht, weil § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte --ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, erfordert daher u.a. den Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 1994 I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).