BFH - Beschluss vom 12.02.2008
IX B 242/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4290/03

BFH - Beschluss vom 12.02.2008 (IX B 242/07) - DRsp Nr. 2008/8626

BFH, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen IX B 242/07

DRsp Nr. 2008/8626

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Senat kann offenlassen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hinreichend dargelegt haben. Voraussetzung für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision ist, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von der Rechtsfortbildung durch den BFH abhängt; hieran fehlt es, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage --wie im Streitfall-- in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220).