BFH - Beschluss vom 12.02.2008
XI B 201/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1195
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1137/04

BFH - Beschluss vom 12.02.2008 (XI B 201/06) - DRsp Nr. 2008/11007

BFH, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen XI B 201/06

DRsp Nr. 2008/11007

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Holding AG. Alleiniger Aktionär und Vorstand war A, der seinerzeit zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH (GmbH) war.

Die Klägerin erwarb auf Grund mehrerer Kaufverträge vom 28. April und 31. Mai 1997, in denen die Anschrift der GmbH und der Klägerin mit "C-Str. ..., ... D-Stadt" angegeben wurde, von der GmbH mehrere Gegenstände (z.B. zwei Fahrzeuge, Hunde und Einrichtungsgegenstände), die sie (teilweise) an die GmbH zurück vermietete, wofür sie der GmbH Umsatzsteuer in Rechnung stellte.

Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1997 am 4. Januar 2000 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein und machte Vorsteuer aus den Kaufverträgen mit der GmbH vom 28. April und 31. Mai 1997 geltend. Im Anschluss an eine betriebsnahe Veranlagung, die mangels Mitwirkung zu Lasten der Klägerin davon ausging, dass die Lieferungen tatsächlich nicht erfolgt seien, erkannte das FA die Kaufverträge als Scheingeschäfte nicht an und ließ die geltend gemachte Vorsteuer aus den Rechnungen der GmbH nicht zum Abzug zu. Der Einspruch der Klägerin, der sich insbesondere gegen die Annahme von Scheingeschäften wandte, blieb erfolglos.