BFH - Beschluss vom 12.02.2009
III S 41/08 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 963

BFH - Beschluss vom 12.02.2009 (III S 41/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2009/8745

BFH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen III S 41/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/8745

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2a;

Gründe:

I.

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) lebt in X (Südamerika) und bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Für mehrere in X lebende Kinder hat er die Vaterschaft anerkannt. Seinen Antrag auf Kindergeld lehnte die Beklagte (Familienkasse) ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Antragsteller beantragt, ihm für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

II.

Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

1.

Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf PKH ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck beizufügen (§ 142 FGO i.V.m § 117 ZPO).

a)