BFH - Beschluss vom 12.02.2009
III S 71/08 (PKH)
Normen:
FGO § 134; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 580 Nr. 7;

BFH - Beschluss vom 12.02.2009 (III S 71/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2009/8768

BFH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen III S 71/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/8768

Normenkette:

FGO § 134; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 580 Nr. 7;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hatte mit Urteil vom 16. Juni 2004 2 K 4275/02 die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 1995 und 1996 abgewiesen. Dieser hatte ein Taxenunternehmen betrieben, dessen Aufzeichnungen --offenbar wegen Beschlagnahme-- der Betriebsprüfung nicht vollständig vorgelegt werden konnten, so dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden.

Die gegen dieses Urteil erhobene Restitutionsklage wies das FG durch Urteil vom 16. Oktober 2008 ab. Es entschied, bei der in einem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Finanzamts (FA) vom 25. April 2007, in der die Einsicht in diverse Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft eingeräumt worden sei, handele es sich nicht um eine Urkunde i.S. des § 580 Nr. 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese Urkunde habe nicht bereits, wie der Wortlaut des § 580 Nr. 7 ZPO voraussetze, vor dem angegriffenen Urteil existiert; auch handele es sich nicht um eine öffentliche Urkunde, die mit öffentlichem Glauben vor Rechtskrafteintritt eingetretene Tatsachen beweise. Die Stellungnahme sei für den Ausgang des Verfahrens 2 K 4275/02 zudem unerheblich gewesen.