BFH - Beschluß vom 12.03.1998
III B 9/97

BFH - Beschluß vom 12.03.1998 (III B 9/97) - DRsp Nr. 1999/1091

BFH, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen III B 9/97

DRsp Nr. 1999/1091

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angenommene Divergenz besteht in Wirklichkeit nicht. Das Finanzgericht (FG) hat den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligten Maßstab für die Widerlegung der dem Eingangsstempel als öffentliche Urkunde i.S. des § 418 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zukommenden gesetzlichen Vermutung für die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsache bei seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt.