BFH - Beschluß vom 12.03.1998
III S 4/97

BFH - Beschluß vom 12.03.1998 (III S 4/97) - DRsp Nr. 1999/551

BFH, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen III S 4/97

DRsp Nr. 1999/551

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) stellt Spiel-, Unterhaltungs- und Musikautomaten auf. Für das Kalenderjahr 1983 beantragte sie gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 Investitionszulage u.a. für Baumaßnahmen und Mietereinbauten für Spielsalons und ein Café sowie für die Anschaffung von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) gewährte nach Kürzung der geltend gemachten Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Investitionszulage in Höhe von 150 551 DM.

Aufgrund von Feststellungen einer während des Einspruchsverfahrens durchgeführten Außenprüfung setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 20. August 1990 die Investitionszulage auf 32 711 DM herab und forderte die darüber hinaus bereits gewährte Investitionszulage zuzüglich festgesetzter Zinsen zurück. Für das sich anschließende Klageverfahren setzte das FA die Vollziehung des Rückforderungs- sowie des Zinsbescheides jedoch aus.

Das Finanzgericht (FG) setzte unter Abänderung des Investitionszulagenänderungsbescheids vom 20. August 1990 die Investitionszulage auf 37 931 DM fest und wies die Klage im übrigen ab.