BFH - Beschluß vom 12.03.1998
IX B 112/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 941

BFH - Beschluß vom 12.03.1998 (IX B 112/97) - DRsp Nr. 1998/8849

BFH, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen IX B 112/97

DRsp Nr. 1998/8849

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

1. Soweit der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend macht, sind keine Verfahrensmängel erkennbar.

Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Zwar soll der Anspruch auf rechtliches Gehör die Beteiligten auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen schützen. Eine umfassende Erörterung ist jedoch nicht erforderlich. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt nicht, daß das Gericht den Beteiligten die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zuvor anzudeuten hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711; vom 25. Februar 1976 I R 77/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431, m.w.N.). Das FA macht in diesem Zusammenhang auch lediglich geltend, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung eine fehlerhafte Rechtsgrundlage zugrunde gelegt hat. Damit wird aber kein Verfahrensmangel, sondern die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung gerügt.