BFH - Beschluß vom 12.03.1998
IX B 83/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1113

BFH - Beschluß vom 12.03.1998 (IX B 83/97) - DRsp Nr. 1998/18791

BFH, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen IX B 83/97

DRsp Nr. 1998/18791

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beteiligten (Beigeladenen) waren an der Bauherrengemeinschaft A beteiligt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Beteiligten an der Bauherrengemeinschaft für das Jahr 1982 (Streitjahr) waren mit --geändertem-- Bescheid vom 6. November 1984 zunächst mit insgesamt ./. 237 035 DM gesondert und einheitlich festgestellt worden; hierbei waren die auf die Gebäudeherstellungskosten entfallenden Vorsteuern als Werbungskosten berücksichtigt worden.