BFH - Beschluß vom 12.03.1998
V B 87/97

BFH - Beschluß vom 12.03.1998 (V B 87/97) - DRsp Nr. 1999/945

BFH, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen V B 87/97

DRsp Nr. 1999/945

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stellte in der Zeit vom 27. Februar 1990 bis 2. Mai 1990 einem anderen Unternehmer (S) 16 Rechnungen über insgesamt 60747596 DM zuzüglich 8534633,44 DM Umsatzsteuer aus. Die Rechnungen wurden von S nicht bezahlt und die abgerechneten Leistungen nicht ausgeführt.

Der Vorgang wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgrund einer Anfrage des für S zuständigen FA bekannt. Dieses führte bei S am 6. Juni 1990 eine Umsatzsteuerprüfung durch, nachdem dieser in den Umsatzsteuervoranmeldungen 2/1990 und 3/1990 aus solchen Rechnungen des Klägers den Vorsteuerabzug im Umfang von insgesamt 2190229,83 DM geltend gemacht hatte. Es stellte sich heraus. daß die Rechnungen dazu dienen sollten, S den Vorsteuerabzug als Finanzierungshilfe zukommen zu lassen, um die Bankfinanzierung des Geschäfts zu erreichen.

Mit dem Umsatzsteuerbescheid für 1990 zog das FA den Kläger gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) wegen zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 8434017,52 DM heran. Woraus sich die Differenz zu den in den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen ergab, blieb vor dem Finanzgericht (FG) ungeklärt.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.