BFH - Beschluß vom 12.03.1998
VII B 199/97

BFH - Beschluß vom 12.03.1998 (VII B 199/97) - DRsp Nr. 1999/964

BFH, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen VII B 199/97

DRsp Nr. 1999/964

Gründe:

I. Die Konkursverfahren über das Vermögen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer GmbH & Co. KG i.L., und über das Vermögen der dazugehörigen Komplementär-GmbH wurden 1990 gemäß § 204 der Konkursordnung (KO) mangels Masse eingestellt. 1992 wurde X zur Nachtragsliquidatorin der GmbH bestellt. Die Beteiligten gehen davon aus, daß X damit auch Nachtragsliquidatorin der Antragstellerin geworden ist.

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. April 1996 pfändete der Beklagte (das Finanzamt --FA--) wegen bestehender Abgabenschulden der Antragstellerin eine Forderung der Antragstellerin gegen Y über 8000 DM, die aus einem Vergleich resultierte, den die Nachtragsliquidatorin für die Antragstellerin am 16. April 1996 mit Y abgeschlossen hatte. Y gab die Drittschuldnererklärung ab und zahlte danach vereinbarungsgemäß monatliche Ratenzahlungen an das FA.