BFH - Beschluß vom 12.03.1998
XI B 46-48/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 992

BFH - Beschluß vom 12.03.1998 (XI B 46-48/97) - DRsp Nr. 1998/8851

BFH, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen XI B 46-48/97

DRsp Nr. 1998/8851

Gründe:

Die Beschwerdeschriften erfüllen nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, daß die Vorentscheidung auf den von ihnen gerügten Verfahrensmängeln beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).