BFH - Beschluss vom 12.03.2004
VII B 368/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 86/97

BFH - Beschluss vom 12.03.2004 (VII B 368/03) - DRsp Nr. 2004/10407

BFH, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen VII B 368/03

DRsp Nr. 2004/10407

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und F waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen am .. April 1995 Konkursantrag gestellt und seit dem .. April 1995 ein Sequester bestellt worden war. Mit Haftungsbescheid vom 27. September 1995 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) für rückständige Lohnsteuer der GmbH für März 1995 zuzüglich Nebenleistungen in Höhe von ... DM in Anspruch. Nach einer geringfügigen Herabsetzung der Haftungssumme in der Einspruchsentscheidung blieb die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage erfolglos.