BFH - Beschluss vom 12.03.2004
XI B 114/02
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 12594/99

BFH - Beschluss vom 12.03.2004 (XI B 114/02) - DRsp Nr. 2004/10865

BFH, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen XI B 114/02

DRsp Nr. 2004/10865

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Schriftsteller und Drehbuchautor. Er erhielt in den Streitjahren 1994 und 1995 einmal 112 500 DM und einmal 235 000 DM als sog. Buy-Out-Zahlungen im Zusammenhang mit zwei Fernsehproduktionen von zwei verschiedenen Firmen. Nach Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei um gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu versteuernde Entschädigungen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil vor Abschluss der beiden schriftlichen Drehbuch-Verträge keine vertraglichen Regelungen für den Fall einer Auslandsverwertung bzw. für Wiederholungssendungen vereinbart worden seien. Mit den schriftlichen Verträgen sei daher erstmalig eine entsprechende Rechtsposition und deren Vergütung im Wege der Buy-Out-Zahlungen vereinbart worden. Es handele sich demnach bereits nicht um eine Entschädigung.