BFH - Beschluss vom 12.03.2004
XI B 127/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 164/01

BFH - Beschluss vom 12.03.2004 (XI B 127/03) - DRsp Nr. 2004/12290

BFH, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen XI B 127/03

DRsp Nr. 2004/12290

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437).

1. Rügt der Beschwerdeführer --wie im Streitfall-- eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des BFH, so muss er in der Beschwerdebegründung u.a. die Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnen, dass deren Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann. Die BFH-Entscheidung ist mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle zu bezeichnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 41). Der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Schriftsatz enthält diese Angaben nicht.