BFH - Beschluss vom 12.03.2007
X B 180/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 3321/05

BFH - Beschluss vom 12.03.2007 (X B 180/05) - DRsp Nr. 2007/7666

BFH, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen X B 180/05

DRsp Nr. 2007/7666

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 beantragt und sind dabei von der X-Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd., Z-Straße, A, Belgien, vertreten worden. Das FG hat den Antrag zurückgewiesen, weil es der Prozessbevollmächtigten die Befugnis zur Steuerberatung absprach. Die Beschwerde gegen den Beschluss hat das FG nicht zugelassen.

Dagegen hat sich die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zunächst mit einem Rechtsbehelf gewandt, den sie als Beschwerde gegen die in dem angefochtenen Beschluss des FG liegende Zurückweisung als Prozessbevollmächtigte verstand. Nachdem das angerufene FG der Beschwerde nicht abgeholfen hat und der Bundesfinanzhof (BFH) die Antragsteller darauf hingewiesen hat, dass eine Beschwerde in Aussetzungssachen nur statthaft ist, wenn sie vom FG zugelassen worden ist, vertreten die Antragsteller die Auffassung, ihre Beschwerde sei als außerordentliche Beschwerde zu behandeln, weil der angefochtene Beschluss greifbar gesetzeswidrig sei.