BFH - Beschluss vom 12.03.2008
I B 157/07
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 495/05

BFH - Beschluss vom 12.03.2008 (I B 157/07) - DRsp Nr. 2008/11507

BFH, Beschluss vom 12.03.2008 - Aktenzeichen I B 157/07

DRsp Nr. 2008/11507

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides über Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1991 bis 1993.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, ist nach einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheid gemäß § 71 der Abgabenordnung in Anspruch genommen worden. In dem seit Oktober 2005 anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen. Unter dem 16. April 2007 meldete sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte für den Kläger und bat um Frist für eine Stellungnahme bis zum 15. Mai 2007. Am 19. April 2007 erging eine Ladung zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2007; der Prozessbevollmächtigte habe antragsgemäß Gelegenheit für ergänzenden Vortrag. Am 15. Mai 2007 erbat der Prozessbevollmächtigte eine weitere Frist, mindestens bis zum 30. Juni 2007. Unter dem 7. Juni 2007 stellte der Prozessbevollmächtigte den Antrag, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben. Erforderliche Unterlagen seien beim Schwiegervater des Klägers eingelagert worden; da dieser eine Herausgabe verweigere, müssten die Unterlagen erst im Wege der Klage herausverlangt werden.