BFH - Beschluss vom 12.03.2008
I B 176/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 986/02

BFH - Beschluss vom 12.03.2008 (I B 176/07) - DRsp Nr. 2008/13045

BFH, Beschluss vom 12.03.2008 - Aktenzeichen I B 176/07

DRsp Nr. 2008/13045

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die auf einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen beruhen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Jahr 1994 gegründet wurde und in den Streitjahren (1994 bis 1996) eine Gaststätte betrieb. Ihre Gesellschafter waren X und S mit je 50 % Beteiligung am Stammkapital; S war zugleich Geschäftsführerin der Klägerin.

Die von der Klägerin betriebene Gaststätte umfasste Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Obergeschoss eines Gebäudes; in beiden Geschossen befand sich jeweils eine Thekenanlage. Ebenfalls in beiden Geschossen gab es elektronische Kassen, die miteinander vernetzt und an einen Personalcomputer (PC) angeschlossen waren. Bestellungen von Speisen und Getränken wurden von den Kellnern in die Kassen eingegeben; die in den Kassen gespeicherten Daten waren sodann die Grundlage für die Abrechnung mit den Kellnern. Überschüsse im Kellnerportemonnaie standen den Kellnern zu; Fehlbeträge waren von ihnen auszugleichen. Darüber hinaus befanden sich an den Theken offene Ladenkassen. Die Klägerin unterhielt ferner Bierwagen und Bierzelte auf Sonderveranstaltungen; dabei arbeitete sie ebenfalls mit offenen Ladenkassen.