BFH - Beschluss vom 12.03.2008
I B 194/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 8215/06

BFH - Beschluss vom 12.03.2008 (I B 194/07) - DRsp Nr. 2008/13049

BFH, Beschluss vom 12.03.2008 - Aktenzeichen I B 194/07

DRsp Nr. 2008/13049

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Gehältern, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt hat.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren (1996 bis 2000) drei Geschäftsführer hatte. Von diesen hielten zwei --A und B-- jeweils die Hälfte des Stammkapitals der Klägerin; eine dritte Geschäftsführerin, C, war nicht Gesellschafterin der Klägerin. Die Klägerin erzielte in allen Streitjahren --wie schon in den Vorjahren-- erhebliche Verluste. A und B waren gegenüber mehreren Kreditinstituten persönlich Verbindlichkeiten eingegangen, die wirtschaftlich mit dem Betrieb der Klägerin zusammenhängen; zudem hatten sie in größerem Umfang Sicherheiten für Verbindlichkeiten der Klägerin gestellt.