I. Gegen den in Litauen wohnhaften Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden mit Steuerbescheid Einfuhrabgaben festgesetzt. Über die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) ersuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die litauische Zollverwaltung, den Bescheid dem Kläger zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte nach Mitteilung der litauischen Zollverwaltung an die OFD am 7. Mai 2004. Der hiergegen im Oktober 2006 eingelegte Rechtsbehelf des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung des HZA wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen.
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