BFH - Beschluss vom 12.03.2008
XI B 206/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1212
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2713/01

BFH - Beschluss vom 12.03.2008 (XI B 206/06) - DRsp Nr. 2008/10294

BFH, Beschluss vom 12.03.2008 - Aktenzeichen XI B 206/06

DRsp Nr. 2008/10294

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geklärt wissen möchte, ob "die Nichterfüllung umsatzsteuerlicher Pflichten des leistenden Unternehmers bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers generell nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger führt" und ob "bei missbräuchlichem Handeln des Lieferanten der Schutz des guten Glaubens entfällt und zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führt, wenn der Leistungsempfänger dessen betrügerische Absicht kannte oder hätte kennen müssen", ist sein Vortrag schon teilweise unschlüssig. Zudem ist die Frage nach einem Gutglaubensschutz des Leistungsempfängers im Rahmen des § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) höchstrichterlich geklärt.