BFH - Beschluss vom 12.03.2009
IV B 32/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2564/07

BFH - Beschluss vom 12.03.2009 (IV B 32/08) - DRsp Nr. 2009/8107

BFH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IV B 32/08

DRsp Nr. 2009/8107

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.

Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Verwaltungsverfahren bezüglich des Stundungsbegehrens, welches alleiniger Gegenstand des nachfolgenden Klageverfahrens war, verfahrensfehlerhaft durchgeführt habe, lässt sich ein Zulassungsgrund nicht entnehmen. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann nur insoweit die Zulassung der Revision rechtfertigen, als das Finanzgericht (FG) im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Vorschriften des Prozessrechts verstoßen hat. Ein dem FA im Verwaltungsverfahren unterlaufener Verfahrensfehler kann demgegenüber eine Revisionszulassung unter keinen Umständen begründen.