I.
Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die --vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeregte-- Verbindung erscheint zweckmäßig, da in beiden Verfahren dieselben Gründe für die Zulassung der Revision geltend gemacht worden sind und somit über dieselben Fragen zu entscheiden ist.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet. Der Kläger hat einen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) entweder bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt oder ein solcher Grund liegt jedenfalls nicht vor.
1.
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