Die Beschwerde ist nicht begründet, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend macht, weil sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung verletzt sieht. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.
1. Überraschungsentscheidung
a) Aus § 76 Abs. 2 FGO und aus dem Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs.
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