BFH - Beschluss vom 12.04.2007
IV B 42/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 288/00

BFH - Beschluss vom 12.04.2007 (IV B 42/06) - DRsp Nr. 2007/11825

BFH, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen IV B 42/06

DRsp Nr. 2007/11825

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend macht, weil sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung verletzt sieht. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

1. Überraschungsentscheidung

a) Aus § 76 Abs. 2 FGO und aus dem Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO) kann sich die Verpflichtung des Finanzgerichts (FG) zu Hinweisen an die Beteiligten ergeben. Beide Regelungen ergänzen und überschneiden sich (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Rz 98). Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann vorliegen, wenn das Gericht einen bisher nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung macht, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht hat rechnen müssen (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 IV B 114/03, juris, unter I.2.b der Gründe).