BFH - Beschluss vom 12.04.2007
IV B 69/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1923
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 134/00

BFH - Beschluss vom 12.04.2007 (IV B 69/05) - DRsp Nr. 2007/15794

BFH, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen IV B 69/05

DRsp Nr. 2007/15794

Gründe:

Die Beschwerde ist --sofern sie ggf. als eine solche des Gesellschafters P zulässig sein sollte-- nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Die Verfahrensrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), das Finanzgericht (FG) habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, hat keinen Erfolg. Das FG hat im Ergebnis das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen zu Recht verneint.

a) Klägerin ist nach dem eindeutigen Rubrum der vom sachkundigen Prozessbevollmächtigten verfassten Klageschrift die GbR, vertreten durch den Gesellschafter P. Die GbR war zwar entgegen der Ansicht des FG klagebefugt, konnte jedoch durch den Gesellschafter P alleine nicht wirksam vertreten werden.