BFH - Beschluß vom 12.05.1998
VII B 308/97

BFH - Beschluß vom 12.05.1998 (VII B 308/97) - DRsp Nr. 1998/18359

BFH, Beschluß vom 12.05.1998 - Aktenzeichen VII B 308/97

DRsp Nr. 1998/18359

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der Senat verwarf das Rechtsmittel durch Beschluß vom 12. März 1998 als unzulässig, weil der Kläger die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist begründet hatte. Der Beschluß wurde am 15. April 1998 zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom 14. April 1998 nahm der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Sein Schriftsatz ging am 16. April 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

II. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird eingestellt, weil der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat.

Bei Rücknahme der Beschwerde ist zwar kein förmlicher Einstellungsbeschluß vorgeschrieben, er ist aber im Streitfall zur Klarstellung zweckmäßig (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Mai 1993 X B 28/93, BFH/NV 1994, 182). Die Unzulässigkeit der Beschwerde hindert ihre Zurücknahme nicht (BFH-Beschluß vom 2. September 1986 VII B 28-29/86, BFH/NV 1987, 377).