BFH - Beschluß vom 12.06.1998
V B 62/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1367

BFH - Beschluß vom 12.06.1998 (V B 62/98) - DRsp Nr. 1999/968

BFH, Beschluß vom 12.06.1998 - Aktenzeichen V B 62/98

DRsp Nr. 1999/968

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß, der die Aussetzung der Vollziehung i.S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betrifft. Sie wäre gemäß § 128 Abs. 3 FGO in der vom 1. Januar 1993 an gültigen Fassung nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden wäre. Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.

Die FGO sieht bei Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1994-I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, m.w.N.; vom 23. Juli 1996 VIII B 23-24/961 BFH/NV 1991, 185; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. § 69 Rz. 170 ff.).