Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, dass der Senat auf Grund dessen durch Beschluss entscheiden kann (§ 126a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Das Vorbringen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Schriftsatz vom 10. April 2001 führt zu keiner anderen Beurteilung.
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