BFH - Beschluß vom 12.06.2001
VIII B 33/01

BFH - Beschluß vom 12.06.2001 (VIII B 33/01) - DRsp Nr. 2001/12470

BFH, Beschluß vom 12.06.2001 - Aktenzeichen VIII B 33/01

DRsp Nr. 2001/12470

(Ansparrücklage bei Eröffnung eines Betriebs Als frühest möglicher Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebs i.S. von § 7 g EStG kommt eine objektiv erkennbar auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlung in Betracht. Auch der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags kann schon eine Vorbereitungshandlung sein, die den Schluss auf eine endgültig beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit zulässt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) --eine GmbH & Co. KG-- wurde im Streitjahr 1998 gegründet, 1999 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag die ... Die Komplementär-GmbH ist seit 1992 gewerblich tätig. Die Kapitaleinlage von 320 000 DM war am Bilanzstichtag 31. Dezember 1998 in Höhe von 300 000 DM eingezahlt, in Höhe von 20 000 DM eingefordert. Weiteres Betriebsvermögen hatte die Antragstellerin nicht.